Sachwalterschaft und Erwachsenenvertretung
Was bedeutet Sachwalterschaft:
Alle Konten, alle Einkünfte und alles Vermögen werden vom Sachwalter übernommen. Der Sachwalter und seine Mitarbeiter betreten Wohnung und Büro des Betroffenen. Der Sachwalter führt Räumungen durch.
Zivilrechtlich durchgeführt
Eklatante Verletzungen des Eigentumsrechts. Willkürliche Vermögenskonfiskation. Ohne strafrechtliche Begründung. Zivilrechtlich durchgeführt. Mit dem Argument: Schwache Gesundheit.
Amtsmissbrauch ermöglicht Vermögenskonfiskation
Bezirksrichter beauftragen Sachwalter mit der totalen Übernahme von Vermögenswerten. Auch in Millionenhöhe. In Österreich decken Landesgerichte für Zivilrechtssachen die Entscheidungen der Bezirksrichter. Auch der OGH greift nicht ein. Die Generalprokuratur erklärt, dass Zuständigkeit nur bei strafrechtlichen Entscheidungen gegeben sei.
Kein Rechtsschutz gegeben
Das bedeutet: Kein Rechtsschutz bei zivilrechtlichen Übergriffen durch die österreichische Justiz. Es entstehen Schäden, die nicht mehr korrigierbar sind. Betroffen sind Eigentumsrecht, Familienrecht, Meinungsfreiheit, Unternehmerische Freiheit.
Finanzielle und politische Motive
Tausende Fälle. Ohne Lösung. Manchmal wird ein Kontrahent ausgeschaltet, aus politischer Raison, wie in einem Lehrbuch für „Il principe“. Doch sind die meisten Fälle finanziell motiviert. Damit soll das Recht des Stärkeren herrschen.
Gruppe extremer Juristen
Der Angriff mit dem Zivilrecht wird von Laien unterschätzt. Es ist das Geheimwissen einer Gruppe extremer Juristen. Das Konzept wurde von Rechtswissenschaftern entwickelt und tradiert.
Richter ohne Kontrolle
Tatsächlich geraten die Richter dabei völlig außer Kontrolle. Selbstgewählter Rechtsanwalt wird dem Betroffenen untersagt. Rekurs beim Obersten Gerichtshof wird abgelehnt, es erfolgt eine Blockade bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen. Weisung des Generalprokurators oder des Justizministers ist nicht möglich.
Unabhängigkeit des Richtertums
Gesellschaftliche Kontrolle wird negiert: Mit einem Mythos von der „Unabhängigkeit des Richtertums“.